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Erweiterungen als selbständige begünstigte Wirtschaftsgüter
Werden die in einem Betriebsgebäude neu installierten Einrichtungen zur Versorgung mit Wärme, Kälte, Luft usw. an die in einem anderen Betriebsgebäude vorhandenen Versorgungsanlagen angeschlossen, handelt es sich bei den neuen Anlagen nur dann um zulagenbegünstigte selbständige bewegliche Wirtschaftsgüter, wenn insoweit die Voraussetzungen für die Annahme von Betriebsvorrichtungen vorliegen und sie eine Sonderfunktion gegenüber den bereits vorhandenen Anlagen erfüllen.
§ 2 Satz 1 InvZulG 1993
Praxishinweise: Eine begünstigte Investition ist dann nicht gegeben, wenn nachträgliche Herstellungskosten für ein bereits bestehendes Wirtschaftsgut anfallen. Solche nachträglichen Herstellungskosten sind dann anzunehmen, wenn Systeme geschaffen werden, die unselbständiger Tei...