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Eigenheimförderung bei Wegfall der Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung
Steht Ehegatten für ein gemeinsames Einfamilienhaus die Grundförderung nach § 10e Abs. 1 EStG zu und entfallen während des Abzugszeitraums die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG, kann der Ehegatte, der den Miteigentumsanteil des anderen Ehegatten hinzuerwirbt, im Jahr der Trennung die auf den hinzuerworbenen Miteigentumsanteil entfallende Grundförderung nur beanspruchen, wenn der andere Ehegatte die Grundförderung nicht in Anspruch nimmt.
§ 10e Abs. 1 und Abs. 5 Satz 3, § 26 Abs. 1 EStG
Praxishinweise: § 10e Abs. 5 Satz 3 EStG hat den Zweck, eine Mehrfachinanspruchnahme der Grundförderung zu verhindern. Werden deshalb im Jahr der Trennung die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme der Grundförderung von beiden Ehegatten als Miteigentümer zeitweise erfüllt, so besteht ein Wahlrecht für die Inanspruchnahme durch die Ehegatten. De...