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Existenzgründerrücklage
(1) Soweit die Voraussetzungen der Existenzgründerrücklage von vornherein nicht erfüllt sind, ist sie gem. rkr. (EFG 2005 S. 183) schon im Jahr ihrer Bildung zu streichen, sofern diese Veranlagung bei Erkennen der mangelnden Voraussetzungen noch offen ist. (2) Wer in den Vorjahren – wenn auch nur geringe – Gewinneinkünfte hatte, ist kein Existenzgründer (Bezug: § 174 Abs. 4 AO; § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 7g Abs. 7 [i. d. F. ab 1997] EStG).▶NWB HAAAB-35770