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Buchwertprivileg im Erbfall
Das in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG 1990 für Entnahmen gewährte Wahlrecht zur Buchwertfortführung (sog. Buchwertprivileg) kann auch in Anspruch genommen werden, wenn Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens beim Tod eines Gesellschafters der Personengesellschaft auf den Erben übergehen, die Gesellschaft aber aufgrund einer Fortsetzungsklausel mit den bisherigen Gesellschaftern fortgeführt wird.
Praxishinweise: Das Buchwertprivileg gilt also auch für eine Zwangsentnahme, die durch den Tod des Erblassers ausgelöst wird, da eine Spende auch durch letztwillige Zuwendung gegeben ist. Es wäre auch schwer nachvollziehbar, weshalb eine Zuwendung zu Lebzeiten gewinnneutral gestaltet werden kann, während die gleiche Zuwendung im Todesfall eine Gewinnrealisierung auslösen soll.