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Einlage bei Verzicht auf Gesellschafterdarlehen
Nach dem (n. v.) ist eine Einlage in Höhe des Teilwerts der Forderung gegeben, wenn ein Gesellschafter aus im Gesellschaftsverhältnis liegenden Gründen auf seine Darlehensforderung gegen die Gesellschaft verzichtet. Dies gelte auch dann, wenn das Darlehen vor dem Verzicht eigenkapitalersetzenden Charakter gehabt habe.
Praxishinweise: Mit diesem Urteil schließt der BFH unmittelbar an den Beschluss vom 16. 5. 2001 - I B 143/00 (BFH/NV 2001 S. 1353 = StuB 2001 S. 820) an. Eigenkapitalersetzende Darlehen stellen grundsätzlich aus der Sicht der Gesellschaft Fremdkapital dar. Erst durch Forderungsverzicht durch den darlehensgewährenden Gesellschafter kann hieraus Eigenkapital entstehen. Ein vereinbarter Rangrücktritt steht einem Forderungsverzicht...BStBl 1998 II S. 307