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Konsequenzen für die Investitionszulage nach § 19 BerlinFG bei Verlegung des Betriebs
Verlegt ein Unternehmer, der nach § 19 Abs. 2 BerlinFG grds. begünstigte Investitionen getätigt hat, vor Ablauf der dreijährigen Verbleibensfrist dieser Wirtschaftsgüter seinen Betrieb von Berlin (West) in den Ostteil der Stadt, so ist dies nach dem (n. v.) zulagenschädlich.
Praxishinweise: (1) Der Kl. erstrebte die zulagenunschädliche Verbringung der Wirtschaftsgüter von Berlin (West) in den Ostteil der Stadt im VZ 1992. Die Verbringung von nach § 19 BerlinFG begünstigten Wirtschaftsgütern in das Fördergebiet nach dem InvZulG 1991 würde Neuinvestitionen im Beitrittsgebiet nicht über Gebühr erschweren. Lediglich das Verbringen in ein nicht zulagenbegünstigtes Gebiet sei als schädlich anzusehen.
(2) Der BFH sah die Verbringung jedoch unter Hinweis a...BStBl 1998 II S. 277