Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Sonderabschreibungen bei Gemeinschaften
§ 1 Abs. 1 Satz 2 FördG schließt nur für von der Gemeinschaft selbst durchgeführte Investitionen aus, dass die der Gemeinschaft angehörenden Stpfl. Sonderabschreibungen in Anspruch nehmen können. Wird dagegen ein Stpfl. durch eine von ihm vorgenommene Investition erst Gemeinschafter, steht § 1 Abs. 1 Satz 2 FördG einer Förderung dieser Investition nicht entgegen.
Praxishinweise: Die Wirkung des § 1 Abs. 1 Satz 2 FördG gilt für Investitionen der Gemeinschaft. Die Vorschrift will aber nicht die Begünstigung von Investitionen ausschließen, die in der Person des einzelnen Stpfl. verwirklicht werden. Dies entspricht nach Ansicht des BFH auch dem vergleichbaren Subventionszweck des InvZulG 1999 und die Regelungen seien übereinstimmend auszulegen.