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EigZulG: Kinderzulage bei nur teilweisem Anspruch auf Kinderfreibetrag bzw. Kindergeld
Eine Kinderzulage ist auch dann zu gewähren, wenn im ersten Jahr des Förderzeitraums nur für einzelne Monate vor Beginn der Nutzung der geförderten Wohnung ein Anspruch auf Kinderfreibeträge oder Kindergeld besteht.▶VT 352/03
§ 9 Abs. 5 Sätze 1 und 2, § 11 Abs. 1 Satz 2 EigZulG
▶Praxishinweise: Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung hält es der BFH nicht für erforderlich, dass der Anspruch auf den Kinderfreibetrag bzw. das Kindergeld im Zeitpunkt des Bezugs des Objekts oder zu einem späteren Zeitpunkt bestehen muss. Entsprechend dem Wortlaut des § 9 Abs. 5 Satz 1 EigZulG („im jeweiligen Kalenderjahr”) genügt es, dass der Anspruch auf einen Kinderfreibetrag bzw. das Kindergeld zu irgendeinem Zeitpunkt bestanden hat.