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Kein abweichender Zinslauf bei erstmaligem Gewinnausschüttungsbeschluss
Durch den Beschluss über eine offene Gewinnausschüttung für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr wird kein abweichender Zinslauf gem. § 233a Abs. 2a AO 1977 i. d. F. des JStG 1997 ausgelöst, wenn dieser Beschluss ein erstmaliger ist (Bestätigung der , BStBl II S. 634; vom - I R 90/98, BFH/NV 1999 S. 1448; vom - I R 45/00, BStBl 2001 II S. 326). Um einen erstmaligen Gewinnverwendungsbeschluss in diesem Sinne handelt es sich nicht, wenn er einen vorangegangenen Beschluss der Gesellschaft ersetzt, durch den der Gewinn des betreffenden Wirtschaftsjahres thesauriert wurde.▶VT 187/04
▶Praxishinweise: Die Entscheidung betrifft das ausgelaufene Recht des Anrechnungsverfahrens und hat bezüglich des Halbeinkünfteverfahrens – auch nicht für die Übergangsregelung – keine Bedeutung me...