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BFH 15.10.2003 X R 48/01, StuB 5/2004 S. 235

Anspruch auf Prozesszinsen

Der Anspruch auf Prozesszinsen nach § 236 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977 setzt voraus, dass der erledigte Rechtsstreit ursächlich für die Herabsetzung der Steuer war.▶VT 188/04

▶Praxishinweise: Im Streitfall hatten die Kl. den ESt-Bescheid mit der Klage angefochten, weil das FA aufgrund eines negativen Feststellungsbescheids einen Verlust des Kl. aus einer Beteiligung nicht anerkannt hatte. Wegen des nachträglichen Erlasses eines (positiven) Feststellungsbescheids wurde der ESt-Bescheid nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 geändert und das Klageverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der BFH bestätigte die vom FA abgelehnte Verzinsung, da die Herabsetzung der Steuer nicht aufgrund des Klageverfahrens gegen den ESt-Bescheid erfolgt ist, sondern aufgrund des ergangenen (positiven) Feststellungsbescheids. Es fehlte also an ...

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