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Empfängerbenennung nach § 160 AO 1977
In seinem Beschluss vom - VIII B 16/01 (n. v.) hält der BFH fest, dass die Frage, welche Anforderungen die Finanzbehörden an die Empfängerbenennung nach § 160 AO 1977 stellen dürfen, im Grundsatz bereits geklärt seien. Danach reiche es insbesondere nicht aus, dass die in das Leistungsverhältnis zwischengeschaltete (ausländische) Domizilgesellschaft benannt werde. Es genüge auch nicht, dass die Anteilseigner einer Domizilgesellschaft oder die in deren Namen auftretenden Personen benannt würden. Zu benennen seien die Auftragnehmer der Domizilgesellschaft, die die vertraglich ausbedungenen Leistungen ausführten und deshalb die hierfür geschuldete Gegenleistung beanspruchen könnten.
Praxishinweise: § 160 AO 1977 soll Steuerausfälle vermeiden, die u. a. auch dadurch entstehen können, dass es ...