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Rückwirkende Aberkennung der Gemeinnützigkeit
Mit Beschluss vom - V B 142/01 (n. v.) stellte der BFH in einem Aussetzungsverfahren die Auslegung des Gesetzes im AEAO zu § 61 Nr. 8 – betreffend die Vermögensbindung – in Frage. Außerdem sah er es als zweifelhaft an, ob die Gemeinnützigkeit rückwirkend für solche Jahre aberkannt werden könne, in denen aus dem betreffenden Vermögen keinerlei steuerliche Vorteile gezogen wurden.
Praxishinweise: Der Streit basiert auf folgendem Sachverhalt: Ein vom FA bis zur Durchführung der Besteuerung für das Jahr 1998 als gemeinnützig anerkannter Verein erhielt nach der Wiederherstellung der Einheit Deutschlands ein Grundstück (welches vorher enteignet worden war) nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen aufgrund eines Bescheids aus Dezember 1998 zurück. Mit Vertrag aus Februar 1999 br...