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Einkommensteuer | Außerordentliche Einkünfte i. S. des § 34 Abs. 1 und 2 EStG
Der BFH verweist in seinem Beschluss vom - X B 112/01 (n. v.) auf den durch ständige Rechtsprechung geprägten Grundsatz, wonach außerordentliche Einkünfte i. S. des § 34 Abs. 1 und 2 EStG nur dann gegeben sind, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstehen.
Praxishinweise: Im Streitfall stellten die Kl. die Behauptung auf, dass Entschädigungen i. S. des § 24 Nr. 1 Buchst. c EStG (Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nach § 89b HGB) stets außerordentliche Einkünfte i. S. des § 34 Abs. 1 EStG darstellen. Sie stützten sich dabei auch auf H 199 des Amtlichen Einkommensteuer-Handbuchs 1997 (EStH 1997), wo die gleiche Auffassung vertreten wurde. Der BFH verwies u. a. darauf, dass diese Aussage bereits in den EStH 1998 unter ...