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Ansparrücklage bei nachfolgender Betriebsverpachtung
Die Bildung einer Ansparrücklage zum Schluss des Wirtschaftsjahres vor dem Übergang zum ruhenden Gewerbebetrieb ist gem. S. 127E (BFH-Az.: III R 33/04, EFG 2004 S. 1594) jedenfalls dann unzulässig, wenn nach den Regelungen des Pachtvertrags kein begründetes wirtschaftliches Interesse des Verpächters besteht, zukünftig in das bewegliche Anlagevermögen des verpachteten Betriebs zu investieren. Es kann offen bleiben, ob § 7g Abs. 3 EStG einen dem Stpfl. selbst zuzurechnenden werbenden Betrieb voraussetzt.▶NWB HAAAB-24945