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Wirtschaftliches Eigentum an einem Gebäude
Substanz und Ertrag eines Gebäudes sind gem. (n. v.) dem Nutzungsberechtigten auch zuzurechnen, wenn zwar die voraussichtliche Nutzungsdauer des Gebäudes die Dauer der Nutzungsbefugnis überschreitet, der Nutzungsberechtigte, der die Kosten des Gebäudes getragen hat, aber für den Fall der Nutzungsbeendigung einen Anspruch auf Ersatz des vollen Verkehrswerts des Gebäudes gegen den Grundstückseigentümer hat. Ein die steuerliche Zurechnung eines Gebäudes aufgrund wirtschaftlichen Eigentums rechtfertigender Entschädigungsanspruch kann sich aus einer Vereinbarung oder aus dem Gesetz – insbesondere nach Bereicherungsrecht – ergeben. An seiner Auffassung, dass ein Anspruch nach §§ 951, 812 BGB die Zurechnung eines auf fremdem Grund u...