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Verlust der wirtschaftlichen Identität bei Anteilsübertragung
Werden mehr als die Hälfte der Anteile einer verlustträchtigen Kapitalgesellschaft im Jahr 1996 veräußert, gilt für die Frage des Verlustabzugs § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG i. d. F. des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform (Absenkung der Übertragungsgrenze der Anteile von 75 v. H. auf mehr als 50 v. H.) ab dem VZ 1997. Dies hat das FG München in seinem nrkr. Urteil vom - 6 K 5198/99 (Rev. eingel., BFH- Az.: I R 58/01, EFG 2001 S. 1237) unter Verweis auf das zur Problematik des körperschaftsteuerlichen Verlustabzugs ergangene (BStBl I S. 455 = StuB 1999 S. 498) nochmals ausdrücklich betont. Ferner hat das FG festgestellt, dass die Zuführung von Fremdkapital durch Dritte selbst dann zu neuem Aktivvermögen der Gesellschaft führt und in die entsprechend vorzunehmende Verg...