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Abgrenzung von Anlage- und Umlaufvermögen
In seinem Beschluss vom - X B 61/00 (n. v.) verweist der BFH darauf, dass die Abgrenzung von Anlagevermögen und Umlaufvermögen grundsätzlich geklärt ist (Bezug: § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG).
Praxishinweise: Aus der BFH-Rechtsprechung ergibt sich, dass Wirtschaftsgüter, die dazu bestimmt sind, dem Betrieb auf Dauer zu dienen, zum Anlagevermögen gehören. Liegt ihr Zweck hingegen im Verbrauch oder in der Weiterveräußerung, sind sie dem Umlaufvermögen zuzurechnen. Der Zweck bestimmt sich dabei zum einen aus der Sache selbst und zum anderen nach dem Willen des Unternehmers. Die Zweckbestimmung eines zum Anlagevermögen zählenden Wirtschaftsguts muss sich nicht unbedingt ändern, wenn es verkauft werden soll, bis zur Veräußerung aber weiterhin seinem bisherigen Zweck entsprechend genutzt wird. Erst...