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Keine Ableitung des gemeinen Werts von Anteilen aus Verkäufen in bestimmten Fällen
Nach dem (BFH/NV 2002 S. 317) setzt die Ableitung des gemeinen Werts von Anteilen an Kapitalgesellschaften aus Verkäufen voraus, dass es sich um (stichtagsnahe) Veräußerungen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr handelt. Dabei sei als gewöhnlicher Geschäftsverkehr der Handel nach den wirtschaftlichen Grundsätzen von Angebot und Nachfrage zu verstehen, bei dem die Vertragsparteien ohne Zwang und nicht aus Not, sondern in Wahrung ihrer eigenen Interessen handelten.
Praxishinweise: (1) Im Streitfall konnten die vinkulierten Namensaktien satzungsgemäß nur mit Zustimmung der Organe der Gesellschaft übertragen werden. Die Anteilseigner konnten nicht frei über ihre Aktien verfügen. Der BFH schloss daraus, dass die tatsächlich getätigten Verkäufe nicht n...