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Anwaltspraxisanteil eines Notars als selbständige Teilpraxis
Gem. rkr. (EFG 2002 S. 1174) ist die Veräußerung des Anwalts-S. 1021praxisanteils durch einen Anwaltsnotar die Veräußerung eines selbständigen Teils des Vermögens i. S. des § 18 Abs. 3 EStG. Dass die Zulassung als Rechtsanwalt entsprechend § 3 Abs. 2 BNotO zur Fortführung der Tätigkeit als Notar beibehalten wird, ist unschädlich (Bezug: § 18 Abs. 3 EStG; § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO).