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Betriebsaufgabe bei Veräußerung eines Teils von wesentlichen Betriebsgrundlagen
Die kurzfristige Wiederbeschaffbarkeit einzelner wesentlicher Betriebsgrundlagen hindert gem. rkr. (EFG 2002 S. 677) nicht die Annahme der Betriebsaufgabe bei Verpachtung des Betriebs und Veräußerung einzelner wesentlicher Betriebsgrundlagen. Der fehlende Wille zur Betriebsaufgabe ist unbeachtlich (Bezug: § 16 Abs. 3 EStG).
Praxishinweise: (1) Ein Bauunternehmer hatte mit Beendigung seiner Tätigkeit das Betriebsgrundstück und einen Teil seines beweglichen abnutzbaren Anlagevermögens verpachtet. Zugleich wurden für den Betrieb eines Bauunternehmens bedeutsame bewegliche abnutzbare Anlagegüter an den Pächter veräußert, der damit ein Bauunternehmen führte. Bei den veräußerten Wirtschaftsgütern handelte sich um einen Turmdrehkran, einen...