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Wirtschaftliches Eigentum bei Gebäude auf fremdem Grund und Boden
Eine Mitunternehmerin, die auf einem Grundstück, das im hälftigen Miteigentum ihres Ehemannes steht, auf eigene Rechnung und Gefahr mit Einverständnis ihres Ehemannes für ihre betrieblichen Zwecke ein Gebäude errichtet, ist wirtschaftliche Eigentümerin der im zivilrechtlichen Eigentum des Ehemannes stehenden Gebäudehälfte, wenn ihr bei Beendigung der Nutzung ihrem Ehemann gegenüber ein Anspruch auf Entschädigung gem. §§ 951, 812 BGB zusteht (Änderung der Rechtsprechung in den Urteilen vom - VIII R 182/75, BStBl 1979 II S. 399; vom - III R 188/81, BStBl 1988 II S. 493).
§§ 4, 5 EStG; § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977; § 94 Abs. 1, §§ 812, 818, 951 BGB; §§ 240, 242 HGB
Praxishinweise: Ein Wirtschaftsgut ist dann einem anderen als dem zivilrechtlichen Eigentümer zuzurechnen, wenn er eine „eigentumsähnliche Rechtsposition” hat. Der BFH sieh...