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Bewertung eines erbbaurechtsbelasteten Grundstücks
Weist der Erwerber eines erbbaurechtsbelasteten Grundstücks nach, dass dessen gem. § 148 Abs. 1 Satz 1 BewG ermittelter Wert mehr als das Dreifache seines gemeinen Werts im unbebauten Zustand ausmacht, und hat er beim Heimfall des Erbbaurechts eine angemessene Entschädigung für die Gebäude zu zahlen, ist der Grundstückswert im Wege verfassungskonformer Auslegung entsprechend Satz 2 der Vorschrift i. V. mit § 146 Abs. 7 oder §§ 147, 145 Abs. 3 Satz 3 BewG auf den nachgewiesenen niedrigeren gemeinen Wert festzustellen (§ 12 Abs. 3 ErbStG; § 148 Abs. 1 Satz 1 BewG).▶VT 570/04
▶Praxishinweise: Für erbbaurechtsbelastete Grundstücke hat sich der Gesetzgeber auf eine – vom Grundstück losgelöste – Bewertung mit dem 18,6-fachen des jährlichen Erbbauzinses entschieden. Diese typisierende Regelung hat aber nach Ansicht des BFH ihre Grenz...