Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Abzugsverbot für die Rücklage für Ersatzbeschaffung bei der Einheitsbewertung
Bei der Ermittlung des Einheitswerts des Betriebsvermögens auf den unterliegt eine Rücklage für Ersatzbeschaffung nach Abschn. 35 EStR dem Abzugsverbot des § 103 Abs. 3 BewG (Bezug: § 95 Abs. 3, § 103 Abs. 3, § 106 Abs. 2 BewG; Abschn. 35 EStR).▶VT 569/04
▶Praxishinweise: Der Grundsatz der Bestandsidentität zwischen Steuerbilanz und Vermögensaufstellung wird durch § 103 Abs. 3 BewG insoweit eingeschränkt, als bei Rücklagen ein Abzug nur dann in Betracht kommt, wenn er durch Gesetz ausdrücklich zugelassen ist. An einer solchen gesetzlichen Regelung fehlt es bei der Rücklage für Ersatzbeschaffung. Zwar sind die VSt und die Gewerbekapitalsteuer zwischenzeitlich weggefallen, doch hat die Entscheidung weiterhin Bedeutung bei der Ermittlung des Betriebsvermögens für Zwecke der ErbSt und SchenkSt.