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Zur Auslegung des § 17 EStG
Es besteht gem. (n. v.) keine grundsätzliche Bedeutung hinsichtlich der Frage, ob die Veräußerung einer unmittelbaren Beteiligung an einer GmbH den Tatbestand des § 17 EStG erfüllt, wenn diese unmittelbare Beteiligung für sich betrachtet nicht wesentlich ist und der Anteilseigner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung an der Gesellschaft mittelbar wesentlich beteiligt war. Das aus der Auslegung des Wortlauts des § 17 Abs. 1 EStG (hier hinsichtlich der Steuerverhaftung nicht wesentlicher Beteiligungen innerhalb der Fünfjahresfrist und der Gleichstellung von unmittelbarer und mittelbarer Beteiligung im Hinblick auf die Bestimmung der Wesentlichkeitsgrenze) gewonnene Ergebnis unterliegt nur dann einer Korrektur, wenn die Wortlauti...