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Abgrenzung zwischen Einkünften aus selbständiger Tätigkeit und aus Gewerbebetrieb
Im Beschluss vom - IV B 70/01 (n. v.) hat der BFH Kernaussagen der Rechtsprechung zur Tätigkeit als „beratender Betriebswirt” i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG zusammengefasst.
Praxishinweise: Der BFH hält nur jemanden, der nach einem entsprechenden Studium oder einem vergleichbaren Selbststudium, verbunden mit praktischer Erfahrung, mit den hauptsächlichen Bereichen der Betriebswirtschaft und nicht nur mit einzelnen Spezialgebieten vertraut ist, für einen beratenden Betriebswirt. Dabei müsse die fachliche Breite seines Wissens auch bei einer praktischen Tätigkeit eingesetzt werden können und auch tatsächlich eingesetzt werden. Der Begriff „erforderliche fachliche Breite” umfasse Fragen der Unternehmensführung, der Leistungserstellung, der Materialwirtschaft, der Finanzierung, des Ver...