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Zuordnung einer vermieteten Eigentumswohnung zum notwendigen Betriebsvermögen
Eine zu Wohnzwecken vermietete Eigentumswohnung ist nicht bereits deshalb dem notwendigen Betriebsvermögen eines Architektenbüros zuzuordnen, weil sie in Befolgung einer behördlichen Auflage als Ersatzwohnraum für die zweckfremd genutzten eigenen Büroräume angeschafft wurde (Bezug: § 4 Abs. 1, 3, 4 EStG; § 40 Abs. 2 FGO).▶NWB WAAAB-52013
▶Praxishinweise: Im Streitfall hatte die Klägerin, eine GbR, eine für Wohnzwecke bestimmte Wohnung als Büro genutzt. Diese zweckfremde Nutzung wurde mit der Auflage genehmigt, dass Ersatzwohnraum zur Vermietung geschaffen wird und für die Dauer der Zweckentfremdung im Eigentum der Klägerin bleibt. Die Klägerin wandte sich dagegen, dass das FA die vermietete Wohnung als notwendiges Betriebsvermögen behandelte. Der BFH verneinte notwendiges Betriebsvermögen. Ein Wirtschaftsgut ist nu...