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Berechnung der Tarifbegünstigung ohne Verlustausgleichsbeschränkungen
Für die Berechnung der begünstigen ESt nach § 34 Abs. 1 EStG 1999 sind gem. (BFH/NV 2005 S. 180) die Verlustausgleichsbeschränkungen des § 2 Abs. 3 EStG 1999 nicht zu beachten; vielmehr sind vorrangig die laufenden negativen Einkünfte mit den laufenden positiven Einkünften zu verrechnen, erst danach ist eine Verrechnung mit den begünstigen Einkünften vorzunehmen.▶NWB YAAAB-36116