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Betreuer als Gewerbetreibender
Ein berufsmäßiger Betreuer i. S. der §§ 1896 ff. BGB erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Bezug: §§ 15 Abs. 2 Satz 1, 18 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 EStG; § 2 Abs. 1 GewStG; §§ 1896 ff. BGB).▶NWB GAAAB-42573
▶Praxishinweise: Eine sonstige selbständige Tätigkeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG) oder eine ähnliche Tätigkeit – nur eine solche war zwischen den Beteiligten streitig – läge nach Ansicht des BFH nur vor, wenn der berufsmäßige Betreuer sich im Kern seiner Tätigkeit auf die Verwaltung fremden Vermögens beschränken würde. Beim berufsmäßigen Betreuer ist die Verwaltung fremden Vermögens aber nur ein Teil seiner Tätigkeit, weshalb von einer Ähnlichkeit nicht gesprochen werden kann.