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StuB Nr. 16 vom Seite 725

Feststellung des Verlustvortrags nach § 10d Abs. 3 und 4 EStG für Folgejahre

von Dipl.-Finw. Markus Keuthen, Düsseldorf

Wollen Auszubildende/Studenten oder ehemals Auszubildende/Studenten nunmehr aufgrund der geänderten Rechtsprechung ihre Ausbildungskosten geltend machen, bestehen zwei Möglichkeiten.

Zum einen können für die noch nicht festsetzungsverjährten Veranlagungszeiträume Steuererklärungen eingereicht werden, sofern noch keine ESt-Bescheide für die entsprechenden Jahre er-S. 726lassen worden sind. Die Verjährungsfrist beträgt dann vier Jahre (§ 169 Abs. 2 Nr. 2 AO). Geht man davon aus, dass für den Zeitraum der Ausbildung keine Steuerklärungspflicht besteht, können noch für die Veranlagungszeiträume ab 2001 ESt-Erklärungen eingereicht werden (vgl. § 170 Abs. 1 Abs. 1 Satz 1 AO i. V. mit § 38 AO i. V. mit § 36 Abs. 1 EStG). Wenn die Aufwendungen den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzuordnen sind – welches regelmäßig der Fall sein wird – wird sich die Finanzverwaltung allerdings auf die Abgeltungswirkung des § 46 Abs. 4 EStG und die Zweijahresfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG berufen und eine Veranlagung in Ausnahme zu § 25 EStG ablehnen. Dann ist nur noch der VZ 2003 für eine Verlustberücksichtigung offen. Zweifel hinsichtlich dieses Einwands scheinen nicht unangebracht, da zum Zeitpunkt der Verausgabung der Ausbildungskosten noch nicht abschließend festgestellt werden kann, welcher Einkunftsart die Aufwend...

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