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Ausdrückliche Beriebsaufgabeerklärung auch ohne Bewusstsein der Aufdeckung stiller Reserven
Der (Vorinstanz FG Köln, EFG 2003 S. 1159) klargestellt, dass seine Rechtsprechung, nach der eine Betriebsaufgabeerklärung erkennbar von dem Bewusstsein der daraus folgenden Versteuerung der stillen Reserven getragen sein müsse, sich nur auf Fälle bezieht, in denen mangels ausdrücklicher Aufgabeerklärung aus anderen Umständen, Handlungen oder Äußerungen auf eine Betriebsaufgabe geschlossen wird. In den Fällen, in denen ein Unternehmer jedoch ausdrücklich erklärt, den Betrieb endgültig eingestellt zu haben, könne er sich später jedoch nicht darauf berufen, diese rechtsgestaltende Erklärung sei wirkungslos, weil ihm nicht bewusst gewesen sei, dass mit der Betriebsaufgabe auch die stillen Reserven des verpachteten Betriebsgrundstücks aufzudecken seien.
In dem zu entscheidenden Fall hatte der Stpfl., ein Gastwirt, mit Schreiben seines Steuerberaters gegenüber dem FA ausdrücklich erklärt, er habe seinen Betrieb eingestellt. Das hatte das FA, aus Sicht des BFH zu Recht, als Erklärung einer endgültigen Betriebseinstellung ausgelegt. Bei der Auslegung von Erklärungen des Stpfl. gegenüber der Finanzbehörde sei maßgebend, was bei objektiver Würdigung für die Beh...