Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Änderung des AEAO zum Gemeinnützigkeitsrecht
Der AEAO ist zu den §§ 51 bis 68 AO geändert worden (BStBl 2002 I S. 867 ff.). Hier sollen dazu zunächst zwei für die Praxis wesentliche Punkte beleuchtet werden:
a) Nach Ziffer 3 AEAO zu § 53 AO kann eine Körperschaft, zu deren Satzungszwecken die Unterstützung von hilfsbedürftigen Verwandten der Mitglieder, Gesellschafter, Genossen und Stifter gehört, nicht als steuerbegünstigt anerkannt werden. Bei einer derartigen Körperschaft stehe nicht die Förderung mildtätiger Zwecke, sondern die Förderung der Verwandtschaft im Vordergrund. Die Tätigkeit sei entgegen § 53 AO nicht selbstlos. § 58 Nr. 5 AO stehe dem als Ausnahmevorschrift von dem Gebot der Selbstlosigkeit nicht entgegen.
Was die steuerschädliche „Förderung der Verwandtschaft” heißen soll, sagt der AEAO auch nicht. Sprachlich ist es an sich ganz einfach: Entweder besteht ein Verwandtschaftsverhältnis oder es besteht nicht. Die sprachliche Ungenauigkeit setzt sich fort, wenn der AEAO-Text die Begriffe „Angehörige” (§ 14 AO) und „Verwandte” undifferenziert nebeneinander verwendet. Ist auch die Verwandtschaft in Nebenlinien gemeint (Neffen und Nichten etwa)? Das alles ist bedenklich ungenau und missverständlich. Ganz wohl scheint den Verfassern des AEAO bei der Neufassung denn auch nicht zu sein. Bei der t...