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Gemeinnützigkeit und wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
Vorstände gemeinnütziger Vereine arbeiten ganz überwiegend ehrenamtlich und sind um der Sache willen besonders engagiert. In aller Regel sind die Verantwortlichen in gemeinnützigen Organisationen keine Juristen und Steuerberater, sondern haben „lediglich” einen engen Bezug zu dem geförderten Zweck. Sie sind Musiker, Künstler, Naturschützer etc. Es ist deshalb nur natürlich, dass ihnen bei diffizilen steuerrechtlichen Gefahren das notwendige Problembewusstsein fehlt. Mit einem unter steuerrechtlichen Laien weit verbreiteten Fehlverständnis, nämlich, dass jede Einnahme steuerlich begünstigt sei, solange sie letztlich dem „guten Zweck” diene, hat der BFH nun ausdrücklich aufgeräumt und anhand eines für die Praxis exemplarischen Falls nochmals vor allem die Abgrenzung zwischen wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb und Zweckbetrieb hervorgehoben.
Gegenstand des Urteils vom - V R 21/01 (Vorinstanz EFG 2001 S. 389) war ein USt-Bescheid, den das FA gegenüber einem gemeinnützigen Verein für besteuerbare Werbeleistungen erlassen hat. Dabei legte das FA den allgemeinen und nicht den nach § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG ermäßigten Steuersatz zugrunde. Der Kl., der sich gegen diesen Bescheid wandte, ist ein ein...