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Erwerbereigenschaft von Fondsgesellschaftern – Eigenkapitalvermittlungsprovision und andere Gebühren
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Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Folgendes mitgeteilt:
Die Erörterungen der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder zur Anwendung der (BStBl II S. 720 = StuB 2001 S. 821) und vom (BStBl II S. 717 = StuB 2001 S. 763) sind noch nicht abgeschlossen. Die im (StuB 2001 S. 1083) bekannt gemachte Übergangsregelung wird deshalb wie folgt geändert:
Soweit die Anwendung der BFH-Urteile zu einer Verschärfung der Besteuerung gegenüber der bisherigen Verwaltungspraxis führt, sind die Urteilsgrundsätze nicht anzuwenden, wenn der Außenvertrieb der Fondsanteile vor dem begonnen hat und der Stpfl. dem Fonds vor dem beitritt.