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StuB Nr. 20 vom Seite 1017

Der Sprachkurs im Ausland

von RA Dr. K. Jan Schiffer, Bonn

Die Globalisierung schreitet fort. Das hat nun auch den BFH zu einer Rechtsprechungsänderung bewegt. Der (StuB 2002 S. 1021) entschieden, dass die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für einen Sprachkurs nicht deshalb versagt werden kann, weil er in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union stattfand. Der Stpfl., der als Angestellter Märkte in den englisch- und französischsprachigen Ländern im Verkaufsaußendienst bearbeitete, hatte an einem mehrtägigen Intensiv-Sprachkurs in Frankreich teilgenommen. Dafür waren ihm insgesamt Aufwendungen von etwa 5 000 DM für Kursgebühren, Fahrtkosten, Unterkunftskosten und Verpflegungsmehraufwendungen entstanden. Deren Anerkennung als Werbungskosten hatte die Finanzverwaltung abgelehnt, weil die Aufwendungen nach dem Gesamtbild der Auslandsreise nicht ausschließlich beruflich veranlasst seien. Dazu hat jetzt der BFH unter Aufgabe seiner entgegenstehenden bisherigen Rechtsprechung entschieden, bei einem Sprachkurs in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union könne nicht mehr typischerweise unterstellt werden, dass ein solcher Auslandssprachkurs eher Berührungspunkte zur pr...

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