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StuB Nr. 20 vom Seite 1021

Ausschreibung von LSt-Bescheinigungen und Besonderen LSt-Bescheinigungen durch den Arbeitgeber für das Kalenderjahr 2003

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Für die Ausschreibung von LSt-Bescheinigungen und Besonderen LSt-Bescheinigungen durch den Arbeitgeber für das Kalenderjahr 2003 sind die Vorschriften des § 39d Abs. 3 und des § 41b EStG sowie die Anordnungen in R 135 und 136 LStR maßgebend. Außerdem gilt Folgendes:

1. In der LSt-Bescheinigung für 2003 sind alle Beträge in Euro einzutragen.

2. Die für den Arbeitnehmer einbehaltene Kirchensteuer ist stets unter Nr. 6 oder Nr. 13 der Vordrucke zu bescheinigen. Ebenso ist zu verfahren, wenn ein Arbeitnehmer (ggf. gemeinsam mit seinem Ehegatten) im Laufe des Kalenderjahrs die Konfession gewechselt hat. Bei konfessionsverschiedenen Ehen (z. B. Ehe-S. 1022mann ev, Ehefrau rk) ist der auf den Ehegatten entfallende Teil der Kirchensteuer unter Nr. 7 oder Nr. 14 anzugeben (Halbteilung der Lohnkirchensteuer). Diese Halbteilung der Lohnkirchensteuer kommt in Bayern, Bremen und Niedersachsen nicht in Betracht. Deshalb ist in diesen Ländern die einbehaltene Kirchensteuer immer unter Nr. 6 oder Nr. 13 einzutragen.

3. Im LSt-Abzugsverfahren ermäßigt besteuerte Entschädigungen (z. B. steuerpflichtiger Teil von Abfindungen) und der ermäßigt besteuerte Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre (z. B. Jubiläumszuwendungen) si...

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