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StuB Nr. 19 vom Seite 886

Häusliches Arbeitszimmer – Abzugsbeschränkung und Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit

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Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Rn. 5, 8, 14 und 16 des (BStBl I S. 143 = StuB 2004 S. 134) in folgender Fassung anzuwenden:

Rn. 5 Satz 3: „Es handelt sich um einen objektbezogenen Höchstbetrag, der nicht mehrfach für verschiedene Tätigkeiten oder Personen in Anspruch genommen werden kann, sondern ggf. auf die unterschiedlichen Tätigkeiten oder Personen aufzuteilen ist (Rn. 14–16).”

Rn. 8 Abs. 3: „Übt ein Stpfl. mehrere betriebliche und berufliche Tätigkeiten nebeneinander aus, lassen sich grundsätzlich folgende Fallgruppen unterscheiden: Bilden bei allen Erwerbstätigkeiten – jeweils – die im häuslichen Arbeitszimmer verrichteten Arbeiten den qualitativen Schwerpunkt, so liegt dort auch der Mittelpunkt der Gesamttätigkeit. Bilden hingegen die außerhäuslichen Tätigkeiten – jeweils – den qualitativen Schwerpunkt der Einzeltätigkeiten oder lassen sich diese keinem Schwerpunkt zuordnen, so kann das häusliche Arbeitszimmer auch nicht durch die Summe der darin verrichteten Arbeiten zum Mittelpunkt der Gesamttätigkeit werden. Bildet das häusliche Arbeitszimmer schließlich den qualitativen Mittelpunkt lediglich einer Einzeltätigkeit, nicht ...

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