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Sonderabschreibungen nach §§ 3, 4 FördG bei vorheriger Zuordnung von unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens zum Umlaufvermögen
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Der (BStBl 2000 II S. 478 = StuB 1999 S. 1283) entschieden, dass der Stpfl. für die Anschaffung oder Herstellung eines Gebäudes, das innerhalb des Förderzeitraums der Einkünfteerzielung dient, Sonderabschreibungen gem. §§ 3, 4 FördG (ggf. zeitanteilig) auch dann in Anspruch nehmen kann, wenn er das Gebäude zunächst selbst nutzt und erst anschließend innerhalb des Förderzeitraums zur Einkünfteerzielung verwendet (vgl. BStBl I S. 1236 = StuB 2000 S. 1004).
In diesem Zusammenhang ist die Frage gestellt worden, ob die Grundsätze des vorgenannten BFH-Urteils auch auf Sachverhalte anzuwenden ist, in denen abnutzbare unbewegliche Wirtschaftsgüter aus dem Umlaufvermögen oder aus dem nicht der Einkünfteerzielung dienenden Privatvermögen innerhalb des fünfjährigen Begünstigungszeitraums in das Anlagevermögen überführt werden. Hierzu ist im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder folgende Rechtsauffassung zu vertreten:
Der Stpfl. kann auch für die Anschaffung oder Herstellung eines unbeweglichen Wirtschaftsguts Sonderabschreibungen nach den §§ 3, 4 FördG in Anspruch nehmen, wenn dieses innerhalb des fünfjährigen Begünstigungs...