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Bewertungsstetigkeit und Bewertungsfreiheit nach § 6 Abs. 2 EStG bei der Viehbewertung
( St 313)
Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind die Bewertungsmethode bei der Viehbewertung (Einzel- oder Gruppenbewertung) sowie das Wertermittlungsverfahren (betriebsindividuell, nach vergleichbaren Musterbetrieben oder nach den Richtwerten der Finanzverwaltung) für die jeweilige Tiergruppe grundsätzlich beizubehalten (Grundsatz der Bewertungsstetigkeit, § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB). Dies galt auch für Bestandszugänge. Soweit für Tiere des Anlagevermögens die Bewertungsfreiheit nach § 6 Abs. 2 EStG in Anspruch genommen wurde, konnten die Aufwendungen in voller Höhe, ohne Berücksichtigung eines Schlachtwerts als Betriebsausgaben abgezogen werden (R 40 Abs. 4 Satz 2 EStR 1990).
Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung sieht der BFH in seinen Urteilen vom (BStBl I S. 548 und 549) keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Bewertungsstetigkeit, wenn die Stpfl. in ihrer Schlussbilanz den Bestand einer Tiergruppe mit einem von der Finanzverwaltung vorgegebenen Richtwert für die Gruppenbewertung ansetzen und daneben für die neu hinzugekommenen Tiere dieser Tiergruppe eine Einzelbewertung vornehmen und dabei die Bewertungsfreiheit für geringwertige WG nach § 6 Abs. 2 EStG beanspruchen. Die Bewertungsfreiheit nach § 6 Abs. 2 EStG kann jedoch nach Auffassung des BFH nur in Höhe der Diffe...