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Differenzbesteuerung bei Gebrauchtwagenfahrzeugen
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Bei der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG kann der Anrechnungspreis eines in Zahlung genommenen Gebrauchtfahrzeugs dann als Einkaufspreis angesetzt werden, wenn der Unternehmer bei der Lieferung des Neufahrzeugs den Listenpreis ansetzt und keinen verdeckten Preisnachlass berücksichtigt (Abschn. 276a Abs. 10 UStR 2000). Bei agenturweisem Verkauf des Neufahrzeugs ist diese Regelung nicht anwendbar. Der vom Agenten zu Lasten seiner Provision gewährte Nachlass mindert das Entgelt für den Verkauf des Neufahrzeugs nur dann, wenn der Lieferer dem Preisnachlass zustimmt (Abschn. 151 Abs. 4 UStR 2000). Der Provisionsverzicht des Agenten beeinflusst aber nicht den nach Abschn. 153 Abs. 4 UStR 2000 zu ermittelnden Einkaufspreis für das Gebrauchtfahrzeug.
Beispiel: Das Autohaus A ist gleichzeitig Niederlassung eines Automobilherstellers. Für den Verkauf eines Neufahrzeugs berechnet der Hersteller dem Kunden K den Listenpreis von 25 000 € zzgl. 4 000 € USt. A erhält vom Hersteller eine Provision von 5 000 €. K zahlt für das Neufahrzeug 22 500 € und gibt sein Gebrauchtfahrzeug, dessen gemeiner Wert 4 500 € beträgt, für 6 500 € in Zahlung. A verkauft das Gebrauchtfahrzeug nach 3 Monaten für 4 750 € und erzielt damit eine positive Marge von 250 €.
Zur Ermittlung des gemeinen Werts wird auf verwiesen.