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StuB Nr. 18 vom Seite 858

Erwerbsgegenstand bei einem auf ein Grundstück gerichteten Kaufrechtsvermächtnis

( 3 - S 4505/16)

Im Erlass vom  - 3 - S 4505/16 () ist ausgeführt, dass nach den BFH-Urteilen vom (BStBl II S. 605 und 725) für die ErbSt davon auszugehen ist, dass bei einem Kaufrechtsvermächtnis nicht das Grundstück selbst, sondern das Übernahmerecht als Gestaltungsrecht den Erwerbsgegenstand darstellt. Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder ist diese Rechtsprechung nicht auf die GrESt übertragbar. Zur GrESt hat der (BStBl II S. 765) entschieden, dass die Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG nicht nur Grundstückserwerbe erfasst, die unmittelbar von Todes wegen eintreten, sondern auch Grundstückserwerbe, die aufgrund einer durch Erwerb von Todes wegen entstandenen Übereignungsverpflich-S. 859tung erfolgen; danach ist der Erwerb eines Grundstücks durch den Bedachten eines Kaufrechtsvermächtnisses von der GrESt befreit. Dieses Urteil ist auch nach der Änderung der Rechtsprechung zur ErbSt weiter anzuwenden. Bei der GrESt kommt es nicht darauf an, was der Bedachte „durch das Vermächtnis” erworben hat, sondern darauf, was er „aufgrund des Vermächtnisses” – bei einem Kaufrechtsvermächtnis durch die Ausübung des Gestaltungsrechts – erworben ha...

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