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Erwerbsgegenstand bei einem auf ein Grundstück gerichteten Kaufrechtsvermächtnis
( 3 S 4505/16)
Der BFH hat mit seinen beiden Urteilen vom - II R 76/99 (BStBl 2001 II S. 605) und II R 14/00 (BStBl 2001 II S. 725) entschieden, dass Gegenstand eines Kaufrechtsvermächtnisses, durch das der Erblasser dem Bedachten das Recht einräumt, einen Nachlassgegenstand zu einem unter dem Verkehrswert liegenden Preis zu erwerben, das durch den Erbfall begründete Gestaltungsrecht und nicht das Grundstück selbst ist. Dieses Gestaltungsrecht unterliegt als Erwerb von Todes wegen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) der ErbSt. Das Übernahmerecht ist nicht mit dem für den Gegenstand maßgebenden Steuerwert anzusetzen, sondern mit dem gemeinen Wert zu berechnen. Bei dem späteren Grundstückserwerb durch den Vermächtnisnehmer handelt es sich somit nicht mehr um einen der ErbSt unterliegenden Erwerb von Todes wegen und damit auch nicht um einen Erwerbsvorgang i. S. von § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG, so dass dieser Rechtsvorgang grunderwerbsteuerpflichtig ist.
Beispiel: Zum Nachlass des Erblassers E, der zwei gesetzliche Erben (Sohn S und Tochter T) hat, gehört u. a. ein Grundstück mit einem Verkehrswert von 300 000 € und einem Grundbesitzwert (Steuerwert) von 180 000 €. E hat in einem Vorausvermächtnis verfügt, dass S dieses Grundstück innerhalb eines halben Jahres nach seinem Tod für 240 000 € erwerbe...