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Bilanzierungspflicht i. R. des § 24 UmwStG bei Einnahmen-Überschussrechnung des Einbringenden
(OFD Koblenz, Kurzinfo vom 11. 8. 2003 - S 1978 A - 060/03)
Fraglich ist, ob bei einer Einbringung in eine Personengesellschaft nach § 24 UmwStG der Einbringende auf den Einbringungszeitpunkt zwingend zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1S. 849 EStG übergehen muss, wenn sowohl der Einbringende als auch die übernehmende Gesellschaft den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln. Der Übergang von der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG hat die Ermittlung eines Übergangsgewinns zur Folge. Entsprechendes gilt für die übernehmende Personengesellschaft bei dem Übergang von der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG.
Nach einer Entscheidung der ESt-Referatsleiter von Bund und Ländern besteht eine Bilanzierungspflicht, so dass bei Einbringungen nach § 24 UmwStG auf den Einbringungszeitpunkt eine Einbringungsbilanz für den Einbringenden und eine Eröffnungsbilanz der übernehmenden Personengesellschaft aufzustellen ist. (…) Auf die Erstellung einer Einbringungs- und Eröffnungsbilanz kann auch in den vorgenannten Fällen nicht verzichtet werden, da hierdurch u. a.
eine zutreffende Gewinnverteilung sichergestellt,
der gewählte Wertansatz verbindlich festgelegt,
der Umfang des übertragenen und ggf. zurückbehaltenen Betriebsvermögens bestimmt und
ein Bilanzenzusammenhang hergestellt wird...