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Rückstellungen für Beihilfen an (künftige) Pensionäre
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Der (BStBl 2003 II S. 279 = StuB 2002 S. 865) entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung entschieden, dass für die Verpflichtung, Pensionären und aktiven Mitarbeitern während der Zeit ihres Ruhestands in Krankheitsfällen, Geburtsfällen und Todesfällen Beihilfen zu gewähren, eine Rückstellung zu bilden ist. Zukünftig soll wie folgt verfahren werden:
1. Noch nicht rechtskräftig veranlagte Steuerfälle, in denen in der Handels-/Steuerbilanz eine Rückstellungsbildung erfolgte, die steuerlich nicht anerkannt wurde
Auf noch nicht rechtskräftig veranlagte Steuerfälle, in denen die Rückstellung für die Verpflichtung zu Beihilfen an (künftige) Pensionäre im Krankheits-, Geburts- oder Todesfall während der Zeit ihres Ruhestands sowohl in der Handels- als auch in der Steuerbilanz bereits gebildet, aber aufgrund entgegenstehender Verwaltungsauffassung bisher nicht steuerlich anerkannt worden ist, sind die Urteilsgrundsätze uneingeschränkt anwendbar. Anhängigen Einspruchsverfahren kann abgeholfen werden.
2. Steuerfälle, in denen in der Handels-/Steuerbilanz bisher keine Rückstellungsbildung erfolgt ist
Wurde die Rückstellung für die Verpflichtung zu Beihilfen an (künfti...