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StuB Nr. 18 vom Seite 817

Anschaffungsnaher Aufwand bei dem Erwerb von Gebäuden

– Fortentwicklung der Grundsätze zur Abgrenzung zwischen Erhaltungs- und Herstellungsaufwand –

von Dipl.-Finw. StB Dieter Grützner, Münster
Die Kernfragen:
  • Was besagt die neue BFH-Rechtsprechung nach den Urteilen vom ?

  • Trägt das neue BMF-Schreiben zur Rechtssicherheit bei?

  • Was ist aufgrund der geplanten Änderungen im Referentenentwurf zum StÄndG 2003 anzuraten?

I. Rechtsentwicklung

Werden im Zusammenhang mit einem bereits vorhandenen Gebäude nicht unbeträchtliche Aufwendungen getätigt, wird seit jeher darüber diskutiert, ob es sich dabei um sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwand oder aber um weitere Herstellungskosten handelt. Diese Frage stellt sich in besonderem Maße bei nicht zu vernachlässigenden Aufwendungen im Anschluss an den Erwerb eines Gebäudes. Die Finanzverwaltung ging bislang in R 157 Abs. 4 EStR in Anknüpfung an die bisherige Rechtsprechung des BFH davon aus, dass bei einem zuvor angeschafften Gebäude Herstellungskosten i. S. des § 255 Abs. 2 HGB als Folge einer über den ursprünglichen Zustand hinausgehenden wesentlichen Verbesserung dann vorliegen können, wenn in zeitlicher Nähe zur Anschaffung – i. d. R. innerhalb von drei Jahren – im Verhältnis zum Kaufpreis hohe Reparatur- oder Modernisierungsaufwendungen angefallen sind. In die Prüfung der Frage, ob derartiger anschaffungsnaher Herstellungsaufwand vorliegt, war danach für die ersten drei Jahre nach Anschaffung des Gebäudes i. d. R. dann nicht einzutreten, wenn die Aufwendungen für Instandsetzung (Rechnungsbetrag ohne USt) in diesem Zeitraum

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