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Verdachtskündigung nach Anhörung des Arbeitnehmers
Es entspricht den Besonderheiten der Verdachtskündigung, die Erfüllung der Aufklärungspflicht des Arbeitgebers als Voraussetzung einer wirksamen Verdachtskündigung anzusehen. Der Arbeitnehmer muss die Möglichkeit haben, die Verdachtsgründe zu entkräften und Entlastungstatsachen anzuführen. Der Umfang der Anhörung des Arbeitnehmers richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Es reicht aber nicht aus, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer lediglich mit einer unsubstanziierten Wertung konfrontiert. Verletzt der Arbeitgeber schuldhaft seine Anhörungspflicht, so kann er sich im Prozess nicht auf den Verdacht berufen und eine hierauf gestützte Kündigung ist unwirksam (§ 626 Abs. 1 BGB, § 331 Abs. 1 StGB; ).▶VT 942/03
▶Praxishinweise: Eine Verdachtskünd...