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Ehegattenverantwortlichkeit im Steuerstrafrecht
– Zugleich Anmerkungen zum –
Der BFH hat eine (aktive) Steuerhinterziehung gem. § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO durch bloßes Mitunterzeichnen der gemeinsamen Steuererklärung verneint.
Denn der Erklärungsgehalt der jeweiligen Unterschrift beschränke sich allein auf diejenigen Tatsachen, die den jeweiligen Ehegatten betreffen. Nur zu den Sachverhalten, die seiner konkreten Wissenssphäre zuzurechnen seien, mache der Ehegatte entsprechende Angaben.
Die bislang ausgesprochene Empfehlung, für den bloß unterschreibenden Ehegatten vorsorglich die Selbstanzeige zu erstatten, muss neu überdacht werden.
I. Problemstellung
Die Frage, ob und inwieweit ein Ehegatte, der die gemeinsame Steuererklärung mitunterzeichnet und weiß, dass die Angaben zu den Einkünften des anderen unrichtig oder unvollständig sind, im steuerstrafrechtlichen Sinne verantwortlich ist, war höchstrichterlich bislang nicht geklärt. Der BFH hat hierzu nun erstmals Stellung nehmen müssen und insoweit eine (aktive) Steuerhinterziehung gem. § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO durch bloßes Mitunterzeichnen der gemeinsamen Steuererklärung ebenso verneint wie eine aus § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO resultierende Rechtspflicht des mitunterzeichnenden Ehegatten zur (nachträglichen) Offenbarung der dem anderen Ehepartner zuzurechnenden Einkunftsq...