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StuB Nr. 18 vom Seite 911

Aktivierung von Obstanlagen in landwirtschaftlichen Betrieben

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Nach dem (BStBl 1979 II S. 281) ist nicht die einzelne Pflanze, sondern die Pflanzenanlage als Wirtschaftsgut anzusehen. Dieser Grundsatz bedeutet jedoch nicht, dass der gesamte Pflanzenbestand eines Betriebs stets als ein Wirtschaftsgut zu behandeln ist. Durch die innerhalb des Betriebs angebauten unterschiedlichen Pflanzenarten (z. B. bei einem Obstbaubetrieb: Äpfel, Birnen, Kirschen), die räumlich getrennte Lage der einzelnen Kulturen sowie das Alter der jeweiligen Pflanzenanlagen ergibt sich innerhalb eines nachhaltig geführten Betriebs regelmäßig eine Mehrzahl von Wirtschaftsgütern (Pflanzenanlagen und Kulturen), die einer selbständigen Bewertung und Abschreibung unterliegen.

Nach diesen Grundsätzen sind sämtliche Aufwendungen für eine Pflanzenneuanlage von einigem Gewicht als Herstellungskosten für ein neues Wirtschaftsgut zu aktivieren. Aus Vereinfachungsgründen kann jedoch auf eine Prüfung der Frage verzichtet werden, ob aktivierungspflichtige Aufwendungen für die Herstellung einer neuen Obstanlage vorliegen, wenn die Aufwendungen für die Neuanpflanzung von Obstbäumen im Wirtschaftsjahr für den gesamten Betrieb nicht mehr als 3 000 DM (1 600 €) betragen. Diese Beanst...

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