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Kürzung des Vorwegabzugs bei einem Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH mit vertraglichem Ruhegehaltsanspruch
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Nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a EStG ist der Vorwegabzug zu kürzen, wenn für die Zukunftssicherung des Stpfl. Leistungen i. S. des § 3 Nr. 62 EStG erbracht werden oder der Stpfl. zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG gehört. Zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG gehören Arbeitnehmer, die während des ganzen oder eines Teils des Kalenderjahres nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen, eine Berufstätigkeit ausgeübt und im Zusammenhang damit aufgrund vertraglicher Vereinbarungen Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung erworben haben.
Mit Urteil vom (BStBl 2004 II S. 546 = StuB 2003 S. 275) hat der BFH entschieden, dass der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen bei einem Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH auch dann nicht zu kürzen ist, wenn diese ihm eine Altersversorgung zugesagt hat. Zur Begründung verweist der BFH u. a. darauf, dass die Gesellschafter einer GmbH Anspruch auf den nach handelsrechtlichen Vorschriften zu ermittelnden Jahresüberschuss haben (§ 29 Abs. 1 GmbHG). Sagt eine GmbH ihrem Alleingesellschafter eine Altersversorgung zu, so mindert die nach Handelsrecht gebotene Bildung der Pensionsrückstellung diese Ansprüche. Der Gesellschafter erwirbt daher – zumindest wirtschaftlich betrachtet – seine...