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Körperschaftsteuerlicher Verlustabzug gem. § 8 Abs. 4 KStG und GewSt-Verlust nach § 10a GewStG
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Der (BFH/NV 2004 S. 586 = ) entschieden, dass bei der Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes gem. § 10a Satz 2 GewStG in den Fällen des § 8 Abs. 4 KStG 1991 nicht nur die Höhe des jeweiligen Verlustbetrags, sondern auch die steuerliche Abzugsfähigkeit dieses Betrags nach Maßgabe der im Feststellungszeitpunkt geltenden Rechtslage für das spätere Abzugsjahr verbindlich festzulegen ist (Bestätigung des BStBl I S. 455 = StuB 1999 S. 498, Tz. 35). Aus dem (BStBl II S. 485), in welchem die Auffassung vertreten wurde, dass sich der Regelungsinhalt einer Feststellung nach § 10d Abs. 3 EStG darin erschöpfe, die Höhe des jeweiligen Verlustbetrags für das spätere Abzugsjahr verbindlich festzulegen, könne nicht gefolgert werden, dass es sich in jedem Fall um bloße betragsmäßige Feststellungen handele. Festzustellen sei der Unterschiedsbetrag zwischen den tatsächlich ausgeglichenen und den „abziehbaren” Beträgen und nicht lediglich der absolute Betrag des Verlustvortrags.
Mit der Aussage des BFH, dass bei gleich bleibender Gesetzeslage die steuerliche Abziehbarkeit des Verlustbetrags für das spätere Abzugsjahr verbindlich festgestellt wird, ist im Umkehrschlus...BGBl I S. 928