OFD Magdeburg - S 2745 - 33 - St 216

Körperschaftsteuerlicher Verlustabzug gem. § 8 Abs. 4 KStG;
Verhältnis der Vorschriften § 8 Abs. 4 KStG und § 10d EStG zueinander

Der (BFH/NV 2004 S. 586) – entschieden, dass im Rahmen der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags (früher Verlustabzug) auch über die Anwendung des § 8 Abs. 4 KStG zu entscheiden ist. Ein (erneutes) Prüfen der Vorschrift im Jahr des eigentlichen Verlustabzugs hat zu unterbleiben, da es sich bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags insoweit um eine „abgeschichtete Grundlagenentscheidung” handelt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die das Urteil tragenden Gründe verwiesen.

Die OFD bittet daher, die Folgerungen aus der Anwendung des § 8 Abs. 4 KStG immer und ausschließlich in dem Jahr zu ziehen, in dem der Verlust der wirtschaftlichen Identität eingetreten ist. Der zum Schluss des entsprechenden Kalenderjahres festzustellende verbleibende Verlustvortrag ist dabei um diejenigen Beträge zu vermindern, die unter das Abzugsverbot des § 8 Abs. 4 KStG fallen (Eingabe zur Kz 37.16, der verbotene Verlustausgleich des laufenden Jahres gem. § 8 Abs. 4 S. 4 KStG ist bei Kz 13.38, Zeile 25 des Vordrucks KSt 1 A 2003 mit zu erfassen).

Da es sich im Ergebnis der BFH-Entscheidung bei § 8 Abs. 4 KStG nicht nur um eine Vorschrift die Einkommensermittlung betreffend handelt, ist in geeigneten Fällen der Feststellungsbescheid nach § 10d EStG unter Vorbehalt der Nachprüfung zu erlassen.

Eine fehlerhafte, nicht nach den Vorschriften der AO änderbare Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs nach § 10d Abs. 3 EStG kann nicht zum nächsten Feststellungszeitpunkt korrigiert werden.

Wird in Sanierungsfällen der Geschäftsbetrieb nicht in 5 Jahren in einem nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse vergleichbaren Umfang fortgeführt, liegt hingegen ein rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO vor, das zur Änderung der KSt-Bescheide, GewSt-Messbescheide und der Feststellungsbescheide nach § 10d Abs. 3 EStG sowie nach § 10a S. 2 GewStG führt.

Ergänzend wird auf die GewSt-Kartei § 10a GewStG Karte 5 verwiesen.

OFD Magdeburg v. - S 2745 - 33 - St 216

Fundstelle(n):
GAAAB-25563